§ 39 VRG – Vom Ausnahmefall der Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde (§ 51 VRG) abgesehen, werden aufgrund einer Verwaltungsbeschwerde nur Rechtsverhältnisse überprüft, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich in Form eines Entscheids Stellung genommen hat.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
I. Grundlagen, Organisation, Gemeinden Auch ohne dass die konkrete Gefahr einer Interessenkollision bestünde, kann in der Öffentlichkeit die Unabhängigkeit des Leiters der Abteilung Y. sowie stellvertre- tenden Leiters Amt X. in Frage gestellt werden. Es besteht somit ein hinreichen- des öffentliches Interesse an einer Verweigerung der Bewilligung zur Ausübung des Nebenamts. 4.1. Wie bereits vorstehend ausgeführt, untersteht die Zulässigkeit der Ausübung eines Nebenamts einer Einzelfallbeurteilung. Die angeführten gesetzlichen Regelun- gen betreffend Ausübung eines Nebenamts belassen den Behörden einen erhe- blichen Gestaltungsspielraum. Zudem sind im öffentlichen Personalrecht weiterge- hende Einschränkungen als im privaten Arbeitsrecht zulässig. 4.2. Als Leiter der Abteilung Y. sowie stellvertretender Leiter Amt X. hat der Be- schwerdeführer eine Stellung und Funktion in der öffentlichen Verwaltung des Kan- tons Zug inne, welche eine Einschränkung bzw. ein Verbot der Mitgliedschaft im Grossen Gemeinderat der Stadt Zug als verhältnismässig erscheinen lässt. Es ist nicht verfassungswidrig, dem Beschwerdeführer zur Sicherstellung des öffentlichen Vertrauens in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Amtsführung die Über- nahme des öffentlichen Amts als Mitglied des Grossen Gemeinderats der Stadt Zug zu untersagen; die privaten Interessen vermögen nicht zu überwiegen. Die Ver- weigerung der Bewilligung kann somit nicht als unverhältnismässig betrachtet wer- den.
5. Vorstehende Überlegungen vermögen nach dem Gesagten eine Einschränkung der eingangs erwähnten Grundrechte zu rechtfertigen. Nicht zu entscheiden ist vor- liegend, ob eine solche Verweigerung für Mitarbeitende der kantonalen Verwaltung generell zulässig wäre. (. . .) Entscheid des Regierungsrats vom 5. Juli 2022 (in Rechtskraft erwachsen)
2. Verfahrensrecht 2.1 § 39 VRG Regeste: § 39 VRG – Vom Ausnahmefall der Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde (§ 51 VRG) abgesehen, werden aufgrund einer Verwaltungsbeschwerde nur Rechtsverhältnisse überprüft, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich in Form eines Entscheids Stellung genommen hat. 169
B Verwaltungspraxis Aus dem Sachverhalt: A. X. ist seit dem 1. August 2014 als Lehrperson bei der (Schule) angestellt. B. Mit Verfügung vom 14. Februar 2022 bestätigte die (Schule) die vorsorgliche Freistellung von X. vom 7. Dezember 2021 und stellte sie per sofort von ihren Arbeitspflichten frei. Weiter wurde festgehalten, dass X. der Lohn, inkl. allfällige Sozialansprüche, während der Freistellung ausbezahlt wird. C. Gegen diese Verfügung reichte X. Verwaltungsbeschwerde gegen die (Schule) ein und stellte folgendes Rechtsbegehren: «In der Sache
1. Es sei festzustellen, dass die Verfügung vom 14. Februar 2022 (eingegangen am
16. Februar 2022) die formalen Grundvoraussetzungen nicht erfüllt und infolge Nich- tigkeit keine Rechtswirkung entfaltet.
2. Eventualiter sei festzustellen, dass die Verfügung vom 14. Februar 2022 (einge- gangen am 16. Februar 2022) die formalen Grundvoraussetzungen nicht erfüllt und deshalb aufzuheben ist.
3. Subeventualiter sei die Verfügung vom 14. Februar 2022 (eingegangen am 16. Febru- ar 2022) aufzuheben und die vorsorgliche Freistellung der Beschwerdeführerin von der Unterrichtstätigkeit (. . .) vom 7. Dezember 2021 (Dispo-sitivziffer 1) aufzuhe- ben.
4. Subsubeventualiter sei die Verfügung vom 14. Februar 2022 (eingegangen am
16. Februar 2022) aufzuheben und die Freistellung der Beschwerdeführerin von ihren Arbeitsverpflichtungen per sofort (Dispositivziffer 2–4) aufzuheben.
5. Es sei festzustellen, dass die in der Verfügung vom 14. Februar 2022 (eingegan- gen am 16. Februar 2022) argumentativ ausgesprochene Kündigung nicht auf sach- lichem Kündigungsgrund beruht und deshalb als missbräuchlich zu qualifizieren ist.
6. Es sei der Beschwerdeführerin nebst den im Beendigungsfalle gesetzlichen ge- schuldeten Ansprüchen eine Entschädigung für die argumentativ ausgesprochene missbräuchliche Kündigung in der Höhe von 8 Monatsgehältern zuzusprechen.
7. Eventualiter sei die Prüfung der materiellen Frage des Vorliegens eines sachlichen Kündigungsgrundes resp. Missbräuchlichkeit der Kündigung bis zum Vorliegen und der Anfechtung einer entsprechenden Kündigungsverfügung auszusetzen. Es sei ein entsprechendes künftiges, gegen eine Kündigungsverfügung gerichtetes Verwaltungsbeschwerdeverfahren mit dem vorliegenden Verfahren zu vereinigen.
8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MwSt. zu Lasten der Be- schwerdegegnerin. (. . .)» (. . .) E. Am 11. April 2022 erklärte die Beschwerdeführerin den Rückzug der Rechts- 170
I. Grundlagen, Organisation, Gemeinden begehren Ziff. 1–4 der Beschwerde betreffend Frage der Freistellung. Die voraus- setzungslose Freistellung gemäss Verfügung vom 14. Februar 2022 werde von der Beschwerdeführerin angenommen. In keiner Art und Weise werde durch diesen Teil- rückzug indessen die resp. eine Kündigungsbegründung gebilligt oder gar akzeptiert. Die Rechtsbegehren Ziff. 5, 6, 7 Abs. 1 und 8 (sowie Verfahrensantrag 12) blieben
– soweit ein taugliches Anfechtungsobjekt vorliege – unverändert aufrechterhalten. Aus den Erwägungen: 1.1. Wie vorstehend unter Bst. E ausgeführt, liess die Beschwerdeführerin den Rück- zug der Rechtsbegehren Ziff. 1–4 der Beschwerde betreffend die Frage der Freistel- lung erklären. 1.2. Gestützt auf den erklärten Teilrückzug kann das Beschwerdeverfahren betref- fend die Rechtsbegehren Ziff. 1–4 als erledigt abgeschrieben werden. 2.1. Sodann ist zu prüfen, ob bezüglich der Rechtsbegehren Ziff. 5–7 ein taugliches Anfechtungsobjekt für eine Verwaltungsbeschwerde vorliegt. 2.2. Die Verwaltungsbeschwerde ist gemäss § 39 VRG die förmliche, an eine Frist gebundene Anfechtung von Entscheiden unterer Verwaltungsbehörden bei der oberen Verwaltungsbehörde, wodurch diese verpflichtet wird, den angefochtenen Entscheid zu überprüfen und in der Sache neu zu entscheiden. Vom Ausnahmefall der Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde (§ 51 VRG) abgesehen, werden aufgrund einer Verwaltungsbeschwerde also nur Rechtsverhältnisse überprüft, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich in Form eines Entscheids Stellung genommen hat. Anfechtungsobjekt im Beschwerdeverfahren ist ein Entscheid einer unteren Verwaltungsbehörde. Das Vor- liegen eines solchen Entscheids bildet unabdingbare Sachurteilsvoraussetzung für ein Verwaltungsbeschwerdeverfahren. 2.3. Die Beschwerdegegnerin hat in ihrem Entscheid vom 14. Februar 2022 keine Kündigung ausgesprochen. Eine nicht im Dispositiv eines Entscheids ausgesproch- ene Kündigung kann nicht Anfechtungsobjekt einer Beschwerde gegen einen Kündi- gungsentscheid sein. Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. (. . .) Entscheid des Regierungsrats vom 7. Juni 2022 (in Rechtskraft erwachsen) 171